Informationen zum Gesetz zu inaktiven bankkonten

Aktualisiert am 07.04.2025

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen zur Inaktivität von Bankkonten.

Das Gesetz Eckert (Nr. 2014-617) vom 13. Juni 2014 zu heimgefallenen Bankkonten und Lebensversicherungsverträgen ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz definiert den Begriff der "Inaktivität von Bankkonten" und bestimmt, welche Folgen dies hat. Bei Inaktivität des Kontos muss das Bankinstitut den Kunden regelmäßig benachrichtigen und ihm die daraus erwachsenden Folgen mitteilen.

Ist Ihr Konto inaktiv?

Es gibt zwei Definitionen von Inaktivität: eine für den Fall, das der Kontoinhaber am Leben ist, und die andere für den Fall, dass der Kontoinhaber verstorben ist.

Fall Nr. 1: 
Wenn der Kontoinhaber lebt, gilt ein Einlagenkonto dann als inaktiv, wenn nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Über das Konto wurden keine Transaktionen auf Initiative des Kunden getätigt (außer der Eintragung von Zinsen und Gebühren aller Art durch das kontoführende Institut oder bei Rückzahlung von Kapital- oder Schuldtiteln);
  • Der Kontoinhaber, sein gesetzlicher Vertreter oder die von ihm bevollmächtigte Person, die von ihm bevollmächtigte Person haben sich bei diesem Institut in keiner Form gemeldet und haben keinerlei Operation auf einem auf ihren Namen in den Büchern des Instituts eröffneten Konto getätigt.

    Die Konten, auf denen Finanztitel verbrieft sind, sowie die Sparbuchkonten, Terminkonten und Konten, auf denen die Guthaben und Einlagen für die Sparprodukte verbucht sind, gelten nach Ablauf einer Zeit von fünf Jahren ohne Operation auf Initiative des Kunden oder ohne dass dieser oder sein Vertreter sich bei der Bank gemeldet hätten, als inaktiv. Wenn diese Beträge für einen bestimmten Zeitraum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, vertraglicher Vereinbarungen oder des Bestehens eines vertraglichen Sicherungsrechts (z.B.
    Embargo, Treuhänderschaft, gepfändetes Titelkonto) nicht verfügbar sind, beginnt der Zeitraum von fünf Jahren mit Ablauf der Zeit der Nichtverfügbarkeit zu laufen.

    Fall Nr.2:
    Wenn der Kontoinhaber verstorben ist, gilt das Konto, wenn sich keine Rechtsnachfolger oder kein Notar nach Ablauf einer Zeit von zwölf Monaten nach dem Todesfall gemeldet haben, als
    inaktiv.

Wenn ein Konto als inaktiv gilt, informiert das Bankinstitut, bei dem das Konto geführt wird,

  • Auf jedem ihm zu Gebote stehenden Weg den Inhaber, seinen gesetzlichen Vertreter, die von ihm bevollmächtigte Person oder gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolger, soweit sie dem Bankinstitut bekannt sind, über die Folgen dieser Inaktivität. Während der gesamten Zeit der Inaktivität wird jedes Jahr ein Informationsschreiben verschickt, dies bis zu dem Jahr, bevor die Einlagen und Guthaben bei der Caisse des Dépôts et Consignations eingezahlt werden.
  • Einsehen des französischen Registers zur Identifizierung natürlicher Personen (Répertoire National d’Identification des Personnes Physiques (RNIPP), um die verstorbenen Inhaber zu identifizieren. Wenn der Kontoinhaber (oder seine Rechtsnachfolger) sich nicht meldet, ist das Bankinstitut verpflichtet, das Konto aufzulösen und die Einlagen und Guthaben, die auf den inaktiven Konten verzeichnet sind, am Ende der Zeit der Inaktivität an die Caisse des dépôts et Consignations weiterzuleiten. Konten, deren Inhaber noch lebt, werden nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Beginn der Zeit der Inaktivität aufgelöst und weitergeleitet.

Bei den Konten, deren Inhaber verstorben ist, erfolgt die Auflösung und die Weiterleitung der Guthaben an die Caisse des Dépôts et Consignations innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Kontoinhabers. Das Bankinstitut informiert den Inhaber des Kontos ein letztes Mal sechs Monate vor der Einzahlung der Gelder bei der Caisse des Dépôts et Consignations. Beim Transfer der Gelder übermittelt das Bankinstitut der Caisse des Dépôts et Consignations auch bestimmte Informationen, mit denen sich die Kontoinhaber und gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolger identifizieren lassen.

Wenn die Gelder an die Caisse des Dépôts et Consignations transferiert wurden, fallen sie dem französischen Staat anheim, sofern sie von ihren Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern nicht innerhalb folgender Frist eingefordert werden:

  • Wenn der Inhaber noch am Leben war, innerhalb von zwanzig Jahren nach ihrer Einzahlung bei der Caisse des Dépôts et Consignations;
  • Wenn der Inhaber verstorben war, innerhalb von siebenundzwanzig Jahren ab dem Datum ihrer Einzahlung bei der Caisse des Dépôts et Consignations. Der Kontoinhaber hat somit die Möglichkeit, die Caisse des Dépôts et Consignations innerhalb dieser Frist zu kontaktieren, um das Geld wieder zu erhalten. Weitere Informationen stehen Ihnen auf der Website der Caisse des Dépôts et Consignations zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist fallen diese Gelder hingegen endgültig dem französischen Staat zu und es ist dann für den Kunden nicht mehr möglich, sie wiederzubekommen.

Bei den anderen inaktiven Bankkonten (zum Beispiel dem Einlagenkonto oder den Sparbuchkonten) darf der Gesamtbetrag der Gebühren und Provisionen, die jährlich pro Konto abgebucht werden, nicht mehr als 30 € betragen.

Um den Beginn der Inaktivitätsfrist hinauszuschieben, müssen Sie lediglich eine Transaktion auf Ihrem Konto vornehmen, sich in Ihren Kundenbereich einloggen oder mit unserem Kundenservice Kontakt aufnehmen.

Besondere Bestimmungen gelten für Schließfächer, Bausparpläne, Verträge für eine zusätzliche Rentenversicherung. Da die BforBank diese Dienstleistungen nicht anbietet, werden die einschlägigen Bestimmungen in diesem Dokument nicht erläutert. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, können Sie die nachstehende Internetseite einsehen.

Schließlich sieht das Gesetz auch Bestimmungen für Lebensversicherungsverträge vor. Da diese aber nur von den Versicherungsgesellschaften und nicht von den Banken angewandt werden, werden auch sie hier nicht erläutert.

Wenn Sie weitere Informationen zu diesen Bestimmungen wünschen, können Sie folgende Website einsehen: Les clés de la Banque (Die Schlüssel zum Bankenwesen) (Website des Verbands der französischen Banken [Fédération Bancaire Française})